Die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Neubau umfassen viele Bereiche, die Bauwillige nicht beeinflussen können, wie Brandschutzmaßnahmen, statische Anforderungen oder Mindestabstände zu Grundstückgrenzen. Für das Themenfeld Energieeffizienz und Nachhaltigkeit haben Sie durch unsere Informationen die Chance, zusammen mit den am Bau und an der Planung beteiligten Fachleuten eigene Entscheidungen fällen.
Der gesetzliche Standard verändert sich häufig und beschreibt ein eher niedriges Niveau.
Das GEG gilt seit dem 1. November 2020 für Neubauten und bestehende Gebäude. Es fasst frühere Gesetze in einem Regelwerk zusammen und löst sie ab, unter anderem die Energieeinsparverordnung (EnEV). Außerdem werden darin die europäischen Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umgesetzt.
Um die Vorgaben des GEG einzuhalten, müssen zwei Werte für das neue Gebäude berechnet werden:
Diese Werte werden anschließend mit dem sogenannten "Referenzgebäude" verglichen. Wenn das neue Gebäude unterhalb der Werte des Referenzgebäudes liegt, so erfüllt es den gesetzlichen Mindeststandard.
Ein Referenzgebäude ist in den Abmessungen und in der Ausrichtung zur Sonne eine exakte Kopie des geplanten Gebäudes. Die Qualitäten für die Bauteile und die Gebäudetechnik (Heizen, Lüften) der Referenzgebäude legt das GEG in der Anlage 1 fest.
Ändert sich etwas am geplanten Gebäude, so ändert sich auch das Referenzgebäude. Die Berechnungen müssen entsprechend angepasst und neue Grenzwerte ermittelt werden.
Im GEG ist die Nutzung Erneuerbarer Energien zum Heizen (und Kühlen) für Neubauten zwingend vorgeschrieben. Je nach Art der Erneuerbaren Energie sind bestimmte Mindestanteile am Gesamtenergiebedarf des Gebäudes festgelegt (§§ 34-45 GEG). Zur Erfüllung der Pflicht können genutzt werden:
Solarthermische Anlagen, Photovoltaikanlagen, Wärmepumpen, Biomasse-Heizungen (z. B. Holzpellets, Hackschnitzel), KWK-Anlagen (Kraft-Wärme-Kopplung), Fernwärme.
Die geforderten Mindestanteile sind je nach Art der Anlage unterschiedlich. Kann man nur weniger oder gar keine Erneuerbaren Energien nutzen, darf als Ersatzmaßnahme der Wärmeschutz verbessert werden. Der Grenzwert für den Wärmeverlust muss dann um mindestens 15 % unterschritten werden (§ 45 GEG).
Eine gesetzliche Pflicht zum Einbau von Lüftungsanlagen gibt es nicht. Allerdings ergibt sich die Notwendigkeit indirekt durch die möglichst luftdichte Bauweise, die bereits seit vielen Jahren (auch schon in früheren Gesetzen) vorgeschrieben ist. Es ist zwar theoretisch möglich, den hygienisch notwendigen Luftaustausch – siehe unten bei „Lüftungskonzept“ - durch Öffnen der Fenster sicherzustellen.
Allerdings müsste dann so häufig und so lange gelüftet werden, dass dadurch im Winter viel Heizenergie verloren geht. Außerdem müsste durchgehend eine Person anwesend sein, um die Fenster zu bedienen. Das ist weder pragmatisch noch komfortabel.
Energieeffiziente Bauweisen erfordern eine luftdichte Ausführung. Damit die Bewohner mit ausreichend Frischluft versorgt sind, macht die Norm unter anderem Vorgaben zum notwendigen Luftaustausch („Mindestluftwechsel“) und zum Lüftungskonzept beim Neubau und bei bestimmten Sanierungsmaßnahmen. Die aktuelle Fassung ist vom Dezember 2019.
Es handelt sich um eine standardisierte Berechnung, die überprüft, ob die Lüftung zum Feuchteschutz unabhängig vom Nutzer gegeben ist. Wenn nicht, so müssen lüftungstechnische Maßnahmen ergriffen werden (siehe unten). Welche ausreichen und sinnvoll sind, muss individuell geplant werden.
Die Lüftung zum Feuchteschutz ist die niedrigste von vier Lüftungsstufen nach DIN 1946 Teil 6. Das bedeutet: Auch wenn nach diesem Konzept keine lüftungstechnischen Maßnahmen verlangt werden, muss der aus hygienischen Gründen notwendige Luftaustausch durch den Nutzer sichergestellt werden (z. B. durch regelmäßiges Öffnen der Fenster).
Ein Lüftungskonzept darf der ausführende Handwerksbetrieb erstellen (z. B. der Fensterbauer oder Dachdecker). In der Praxis werden häufig Architekten und Ingenieure im Rahmen von Energieberatungen oder energetischen Berechnungen damit beauftragt.
Grundsätzlich gilt: Je höher die Stufe, desto größer muss der notwendige Luftaustausch sein.
Der notwendige Luftaustausch bzw. Luftvolumenstrom wird angegeben in Kubikmeter (Frisch-)Luft pro Stunde.
Das Öffnen der Fenster ist keine lüftungstechnische Maßnahme im Sinne der Norm. Man unterscheidet in freie Lüftung (Querlüftung und Schachtlüftung) und ventilatorgestützte Lüftung (automatische Lüftungssysteme) sowie Kombinationen aus beiden.
Das „Deutsche Institut für Normung e.V. (DIN)“ ist zuständig für Normung und Standardisierung in Deutschland. Die vom Institut erarbeiteten Normen stellen Regeln auf, die zu einer sachgerechten und schadensfreien Ausführung von Maßnahmen führen sollen.
Normen sind selbst keine Gesetze, aber Gesetze und Verordnungen beziehen sich häufig auf Normen.
Richtlinien und Förderbedingungen sind häufig umfangreich und kompliziert. Manchmal lassen sich auch mehrere Fördertöpfe kombinieren. Wir helfen Ihnen gerne bei Ihrem konkreten Vorhaben weiter. Vereinbaren Sie mit uns ein kostenfreies und unabhängiges Beratungsgespräch.