Rechtliche Vorgaben für bestehende Gebäude sind vor allem bei Sanierung oder Veränderung – wie Umbau, Ausbau oder Eigentümer*innenwechsel – wichtig. Es gibt aber auch Mindestanforderungen und Nachrüstpflichten, die ohne solche Anlässe gelten und mit dem Alter bzw. den Eigenschaften von Gebäudeteilen oder Heiztechnik zusammenhängen.
Wer hier vorab gut informiert ist, hat Planungssicherheit für seine Vorhaben und kann notwendige Investitionskosten besser abschätzen.
Das GEG gilt seit dem 1. November 2020 für Neubauten und bestehende Gebäude. Es fasst frühere Gesetze in einem Regelwerk zusammen und löst sie ab, unter anderem die Energieeinsparverordnung (EnEV). Außerdem werden darin die europäischen Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umgesetzt.
Die Mindestanforderungen sind seit 2016 im Wesentlichen unverändert geblieben. Sie müssen bei bestehenden Gebäuden dann eingehalten werden, wenn mehr als 10 % der Fläche eines Bauteils (Außenwand, Dach, Decken oder Fenster) saniert werden. Eine Überprüfung der gesetzlichen Mindestanforderungen ist für 2023 vorgesehen.
Beim Wärmeschutz gelten bestimmte U-Werte, die nicht überschritten werden dürfen. Der U-Wert (Wärmedurchgangskoeffizient) gibt an, wie viel Wärme durch einen Quadratmeter eines Bauteils hindurchgeht, wenn 1 Kelvin Temperaturunterschied herrschen würde. Je kleiner der U-Wert, desto weniger Wärme geht verloren.
Je nach vorhandener Konstruktion und gewähltem Dämmstoff können sich zur Einhaltung der U-Werte unterschiedliche Dämmstärken ergeben. Bei Fenstern reicht nach dem GEG eine zweifache Wärmeschutzverglasung aus.
Bei Erweiterung und Ausbau gelten zusätzliche Anforderungen an den Wärmeschutz der hinzukommenden Außenbauteile, bei Erweiterungen über 50 m2 Nutzfläche auch an den Hitzeschutz (sommerlicher Wärmeschutz).
Unser Tipp:
Es lohnt sich meistens, über das gesetzliche Mindestmaß hinauszugehen. Die gesetzlichen Vorschriften beschreiben nämlich weder den „Stand der Technik“ noch das wirtschaftliche oder energetische Optimum.
Heizkessel (§ 72 GEG), Rohrleitungen (§ 71 GEG) sowie unbeheizte Speicher- und Spitzböden (§ 47 GEG) haben Austausch- und Nachrüstverpflichtungen. Sie gelten unabhängig davon, ob eine Sanierung geplant ist.
Bei selbst genutzten Ein- und Zweifamilienhäusern, in denen der Eigentümer bereits vor dem 1. Februar 2002 gewohnt hat, greifen die Austausch- und Nachrüstverpflichtungen erst im Falle eines Eigentümerwechsels. Der neue Eigentümer hat nach dem Erwerb zwei Jahre Zeit, die Nachrüstungen durchzuführen.
Unser Tipp:
Die Dämmung von Speicher- und Spitzböden ist in der Regel eine besonders wirkungsvolle und gleichzeitig kostengünstige Maßnahme. Eine deutliche Verstärkung der Dämmung lohnt sich auch, wenn rein formal der „Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2“ – also nur wenige Zentimeter Dämmung – vorhanden ist.
So sinnvoll eine fachkundige Beratung vor jeder Sanierung ist, im GEG wird sie nur in ganz bestimmten Fällen vorgeschrieben. Eine Energieberatung ist verpflichtend, wenn…
In beiden Fällen gilt die Pflicht nur dann, wenn ein kostenloses Beratungsangebot verfügbar ist.
Diese Verordnung regelt die Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und bezieht sich auf „kleine und mittlere Feuerungsanlagen“. Dies sind Heizungsanlagen, die in Wohngebäuden üblich sind. Die Schornsteinfeger*innen sind zuständig für die Überprüfung und Messung der Anlagen. Die derzeit gültige 1. BImSchV von 2010 (zuletzt geändert 2020) legt unter anderem fest, …
Kaminöfen, aber auch Pellet-Einzelöfen fallen unter die Gruppe „Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe“. Nicht dazu gehören beispielsweise offene Kamine – sie werden laut Verordnung „nur gelegentlich“ betrieben – und gemauerte Grundöfen. Diese und weitere Ausnahmen müssen also auch keine Grenzwerte einhalten.
a. Grenzwerte für alle Öfen, die VOR dem 22.03.2010 (= Inkrafttreten der Verordnung) in Betrieb genommen wurden:
Kaminöfen die außer Betrieb genommen werden müssen falls sie die Grenzwerte nicht einhalten:
b. Grenzwerte für alle Öfen, die AB dem 22.03.2010 und BIS 31.12.2014 in Betrieb genommen wurden:
Hier gilt die sogenannte Stufe 1. Das sind unterschiedliche Grenzwerte je nach Bauart des Ofens, außerdem Mindestwirkungsgrade in Prozent (siehe Anlage 4 der BImSchV). https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_1_2010/1._BImSchV.pdf
c. Grenzwerte für alle Öfen, die NACH dem 31.12.2014 in Betrieb genommen wurden:
Hier gilt die sogenannte Stufe 2. Das sind unterschiedliche Grenzwerte je nach Bauart des Ofens, außerdem Mindestwirkungsgrade in Prozent (siehe Anlage 4 der BImSchV). https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_1_2010/1._BImSchV.pdf
Richtlinien und Förderbedingungen sind häufig umfangreich und kompliziert. Manchmal lassen sich auch mehrere Fördertöpfe kombinieren. Wir helfen Ihnen gerne bei Ihrem konkreten Vorhaben weiter. Vereinbaren Sie mit uns ein kostenfreies und unabhängiges Beratungsgespräch.
Energieeffiziente Bauweisen erfordern eine luftdichte Ausführung. Damit die Bewohner mit ausreichend Frischluft versorgt sind, macht die Norm unter anderem Vorgaben zum notwendigen Luftaustausch („Mindestluftwechsel“) und zum Lüftungskonzept beim Neubau und bei bestimmten Sanierungsmaßnahmen. Die aktuelle Fassung ist vom Dezember 2019.
Ein Lüftungskonzept ist im Gebäudebestand aufzustellen, wenn…
Es handelt sich um eine standardisierte Berechnung, die überprüft, ob die Lüftung zum Feuchteschutz unabhängig vom Nutzer gegeben ist. Wenn nicht, so müssen lüftungstechnische Maßnahmen ergriffen werden (siehe unten). Welche ausreichen und sinnvoll sind, muss individuell geplant werden.
Die Lüftung zum Feuchteschutz ist die niedrigste von vier Lüftungsstufen nach DIN 1946 Teil 6. Das bedeutet: Auch wenn nach diesem Konzept keine lüftungstechnischen Maßnahmen verlangt werden, muss der aus hygienischen Gründen notwendige Luftaustausch durch den Nutzer sichergestellt werden (z. B. durch regelmäßiges Öffnen der Fenster).
Ein Lüftungskonzept darf der ausführende Handwerksbetrieb erstellen (z. B. der Fensterbauer oder Dachdecker). In der Praxis werden häufig Architekten und Ingenieure im Rahmen von Energieberatungen oder energetischen Berechnungen damit beauftragt.
Grundsätzlich gilt: Je höher die Stufe, desto größer muss der notwendige Luftaustausch sein.
Der notwendige Luftaustausch bzw. Luftvolumenstrom wird angegeben in Kubikmeter (Frisch-)Luft pro Stunde.
Das „Deutsche Institut für Normung e.V. (DIN)“ ist zuständig für Normung und Standardisierung in Deutschland. Die vom Institut erarbeiteten Normen stellen Regeln auf, die zu einer sachgerechten und schadensfreien Ausführung von Maßnahmen führen sollen.
Normen sind selbst keine Gesetze, aber Gesetze und Verordnungen beziehen sich häufig auf Normen.