Dieses Dokument müssen Eigentümer erstellen lassen, die Gebäude oder einzelne Nutzungseinheiten (wie z. B. Wohnungen) vermieten, verpachten oder verkaufen. Das gilt für alle Gebäude unabhängig vom Baujahr, lediglich denkmalgeschützte Gebäude sind ausgenommen.
Damit neue Mieter oder potenzielle Käufer vorab abschätzen können, was sie im Hinblick auf den Energieverbrauch erwartet, wurde 2009 der Energieausweis verpflichtend eingeführt. Es gibt zwei Ausweisarten sowie viele weitere Regelungen, die Hauseigentümer kennen sollten.
Der Energieausweis gibt Auskunft über den Energiebedarf bzw. Energieverbrauch sowie die CO2-Emissionen eines Gebäudes und nennt außerdem sinnvolle Modernisierungsmöglichkeiten.
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) enthält im Teil 5 (§§ 79-88) alle Regelungen rund um den Energieausweis. Es gibt 2 Ausweisarten: Energiebedarfsausweis (§ 81) und Energieverbrauchsausweis (§ 82).
Der Energieverbrauchsausweis beruht auf den Energieverbräuchen für Heizung und Warmwasser der letzten 3 Jahre (bei Nicht-Wohngebäuden auch für Lüftung, Kühlung etc.). Diese werden gemittelt und mit einem Faktor korrigiert, je nachdem, wie die Außentemperaturen im besagten Jahr waren (Witterungsbereinigung). Das Ergebnis ist der sogenannte Endenergieverbrauch.
Für den Energiebedarfsausweis wird der Energiebedarf für Heizung und Warmwasser nach festgelegten Richtlinien berechnet. Dazu benötigt die/der Ausweisaussteller*in die Flächen aller Außenbauteile (Wände, Fenster, Decken bzw. Dächer) und bestimmt deren energetische Qualitäten. Die Wärmeverluste aller Bauteile und die Energiemenge für die Warmwasserbereitung ergeben zusammen den sogenannten Endenergiebedarf. Dieser Wert ist unabhängig vom Verhalten der Gebäudenutzer.
Bei beiden Ausweisarten wird außerdem der Primärenergieverbrauch bzw. -bedarf und der CO2-Ausstoß angegeben. Damit wird berücksichtigt, wie umweltschädlich die Art der Energieerzeugung im Gebäude ist.
Es kommt auf das Alter des Gebäudes und die Anzahl der Wohnungen an. Der Energiebedarfsausweis ist zwingend vorgeschrieben für…
Entsprechend dürfen folgende Eigentümer*innen zwischen den Ausweisarten frei wählen:
Welche Qualifikationen Aussteller*innen vorweisen müssen, ist in § 88 GEG geregelt. Meistens sind sie Architekten, Ingenieure oder entsprechend weitergebildete Handwerksmeister.
Bei Wohngebäuden müssen nach § 87 GEG folgende Informationen in einer Immobilienanzeige zu finden sein:
Wird ein Gebäude oder eine Wohnung verkauft oder neu vermietet, so muss der Energieausweis der Interessentin/dem Interessenten spätestens bei einer Besichtigung vorgelegt werden.
Richtlinien und Förderbedingungen sind häufig umfangreich und kompliziert. Manchmal lassen sich auch mehrere Fördertöpfe kombinieren. Wir helfen Ihnen gerne bei Ihrem konkreten Vorhaben weiter. Vereinbaren Sie mit uns ein kostenfreies und unabhängiges Beratungsgespräch.